Gebäudeenergiegesetz

Am 01. November 2020 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft und ersetzt das EnergieEinsparungsGesetz (EnEG), die EnergieEinsparVerordnung (EnEV) und das ErneuerbareEnergienWärmegesetz (EEWärmeG). Damit gilt für den Bau und die Renovierung ein einheitliches Anforderungssystem, in dem die energetischen Vorgaben an Gebäude festgelegt sind.

Ziel des Gesetzes ist es, den Energiebedarf eines Gebäudes von vornherein durch energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz, bspw. bei Fenstern und Türen, zu begrenzen oder bei der Renovierung den Energiebedarf zu reduzieren.

Das GEG gilt für fast alle Gebäude die beheizt oder klimatisiert werden. Seine Vorgaben beziehen sich vorwiegend auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard des Gebäudes.

Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie untenstehend zusammengefasst:

Informationspflicht für Hauseigentümer
Sind Sie Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen und möchten einen Fachhändler mit der Renovierung Ihrer Fenster oder Haustür beauftragen oder planen den Neubau eines Wintergartens?

Dann sind Sie unter bestimmten Umständen verpflichtet im Vorfeld ein Beratungsgespräch, mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person, zu führen. Dies ist der Fall, wenn

  • Außenbauteile eines beheizten oder gekühlten Raums erneuert, ersetzt oder eingebaut werden (beispielsweise Fenster, Haustür oder Wintergarten) und
  • Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden sollen (bspw. zur Erstellung eines Energiebedarfsausweises) und
  • diese Beratung über allgemein zugängliche Quellen unentgeltlich angeboten wird.

Der Sachverständige für Wärmeschutz muss Ihnen im Vorfeld bestätigen, dass Sie mit Ihrem Vorhaben das GEG einhalten. Ist Ihr Vorhaben genehmigungsfrei, erhalten Sie auch hier eine Bestätigung vom jeweiligen Fachunternehmen. Diese Bescheinigung müssen Sie als Gebäudeeigentümer mindestens 5 Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzeigen.
 

Hinweispflicht für Handwerker 
Wer geschäftsmäßig Arbeiten für den Eigentümer durchführt, ist gemäß § 48 des neuen Gebäudeenergiegesetzes GEG unter bestimmten Umständen verpflichtet, bei Angebotsabgabe schriftlich auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs hinzuweisen.

Der VFF empfiehlt daher Unternehmen, die die Planung und Ausführung der Erneuerung, des Ersatzes oder Einbaus von Außenbauteilen unternehmen möchten, Angebotsschreiben ab dem 1. November 2020 um den nachfolgenden Text zu ergänzen (sofern sie nicht ausschließen können, dass die Beratungspflicht vorliegt):

Hinweis gemäß § 48 Gebäudeenergiegesetz (GEG): Wir weisen Sie darauf hin, dass Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen vor Beauftragung der Planung zur Führung eines Beratungsgesprächs mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person verpflichtet sind, wenn

  • Außenbauteile eines beheizten oder gekühlten Raums erneuert, ersetzt oder eingebaut werden und
  • Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden sollen und
  • diese Beratung über allgemein zugängliche Quellen unentgeltlich angeboten wird.
     

Wichtige Kennwerte für Neubau
Im Neubau bleibt das Referenzgebäude-Verfahren bestehen. Hierbei werden für das Referenz-Wohngebäude unter anderem folgende Werte vorgegeben:

  • Fenster/Fenstertüren – Uw = 1,3 W/m²K g = 0,60
  • Außentüren – U = 1,8 W/m²K
  • Glasdächer (Wintergärten) – U = 1,4 W/m²K g = 0,60

In Bezug auf die Anforderungen an Fenster und Türen ergeben sich keine Verschärfungen gegenüber den Vorgaben der bisher gültigen EnEV.

Glasdächer wurden neu in die Komponenten des Referenzgebäudes aufgenommen.

Neu ist ebenfalls ein „Vereinfachtes Nachweisverfahren von Wohngebäuden“, bei dem sich die Anforderungen an die Außenbauteile aus der gewählten Heizungsanlage ergeben.
 

Wichtige Kennwerte bei Renovierung
Bei Änderungen an bestehenden Wohngebäuden (Renovierungen) sind folgende Höchstwerte einzuhalten:

  • Fenster/Fenstertüren – Uw = 1,3 W/m²K
  • Falt- und Hebeschiebeanlagen – Uw = 1,6 W/m²K
  • Außentüren – U = 1,8 W/m²K
  • Glasdächer (Wintergärten) – U = 2,0 W/m²K

Auch hier wurden die Vorgaben aus der Energieeinsparverordnung nicht weiter verschärft.

 

Wichtige Hinweise: Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen.