Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 18.04.2023

 § 1 Allgemeines

1) Die rechtliche Grundlage des Vertragsverhältnisses sind in erster Linie der Werklieferungsvertrag unter Einbeziehung der nachfolgenden AGB, die gesetzlichen Vorschriften bzw. ergänzend die VOB/B/C. Käufereigene Geschäftsbedingungen sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch uns verbindlich. Lehnen Sie diese Regelung ab, so haben Sie es uns schriftlich anzuzeigen Für diesen Fall behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor, ohne dass Ansprüche irgendwelcher Art entstehen.

2) Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Insbesondere sind Glasmaße, die der Verkäufer vorab aufgibt, unverbindlich. Auftragsbestätigungen sind von Ihnen sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Alle dort vermerkten Einzelheiten sind für die Auftragsabwicklung verbindlich.

3) Änderungen sind uns schriftlich bekanntzugeben. Versäumnisse gehen zu Ihren Lasten. Durch Änderungen nach Ablauf der Änderungsfrist entstehende Kosten müssen an Sie weiterberechnet werden.

4) Dem Käufer obliegt es, insbesondere bei Anfertigungen nach Maß, die als verbindlich bezeichneten Ausführungen und Maße der Liefergegenstände sowie dabei verwendeten Seriengegenstände nach den vorliegenden Unterlagen, Zeichnungen etc. zu überprüfen und die Einbaumöglichkeiten festzustellen. Der Käufer hat sich ferner vor Auftragserteilung davon zu überzeugen, dass die Liefergegenstände in Konstruktion und Ausführung den örtlichen, gesetzlichen und / oder behördlichen Vorschriften entsprechen.

5) Waren, nach individuellen Maßen gefertigt, können bei Unstimmigkeiten, die durch Sie zu vertreten sind, nicht zurückgenommen werden. Konstruktive Änderungen als technische Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.

6) Warenrepräsentationen in Ausstellung, website, Prospekten und social media etc. erstrecken sich auf die Darstellung der Exponate und deren Konstruktionsmerkmale sowie mögliche Produktkonfigurationen. Hierzu erteilte Informationen stellen keine einzelvertragliche Beschaffenheitsangaben dar. Auskünfte zu möglichen Gestaltungsvarianten sind unverbindlich. Bauseitige und objektbezogene Erfordernisse sind kundenseitig, bzw. vom Fachbetrieb zu klären.

 

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

1) Grundlage unserer Preisberechnung sind die jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Preislisten, Nachträge zu diesen Listen und Kundeninformationen, in denen Preisänderungen mitgeteilt werden, bzw. die auf das Objekt abgegebenen Angebote.

Die Preislisten gelten bis auf Widerruf. Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen, usw. über den Preis neu zu verhandeln.

2) Preisbasis für Fenster, Türen, Wintergärten incl. Zubehörteile sind Stückpreise bei Rolläden qm-Preise und bei Rolladenkästen sowie verarbeiteten und unverarbeiteten Profilen (Zubehör) Preise pro lfdm.

3) Sämtliche Angebote sind freibleibend.

4) Der Rechnungsbetrag wird 30 Tage nach Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig. Bei einer Bankeinzugsvollmacht gewähren wir 4 % Skonto, bei Zahlungen, die innerhalb von 14 Tagen unserem Konto gutgeschrieben werden, gewähren wir 2% Skonto. Über einen SEPA-Lastschrifteinzug werden wir Sie 3 Tage im Voraus informieren (Pre-Notification).

5) Diskontfähige Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen und – ebenso wie Schecks – nur erfüllungshalber hereingenommen. Gutschriften über Schecks und Wechsel gelten stets vorbehaltlich der Einlösung mit dem Tage, an dem wir über den Betrag verfügen können. Es werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet; sie sind sofort in bar zu zahlen.

6) Ein Zurückbehaltungsrecht, das sich auf Ansprüche stützt, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Das gilt auch für ein Aufrechnen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

7) Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an Albohn gerichtet werden. Ohne schriftliche Vollmacht sind Mitarbeiter unseres Unternehmens zum Inkasso nicht berechtigt. Vertreter des Unternehmens haben in der Regel keine Inkassovollmacht.

8) Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.

 

§ 3 Lieferung

1) Von uns schriftlich bestätigte Lieferfristen werden bestmöglichst eingehalten.

Fernmündliche Zusagen sind unverbindlich, solange keine genaue Überprüfung und erneute schriftliche Bestätigung erfolgt ist.

Das Lieferavis ist kein verbindlicher Vertragstermin, aus logistischen Gründen erforderliche Änderungen bleiben vorbehalten. Das Lieferavis zeigt an, dass die Ware fertig ist und ausgeliefert wird, der Auslieferungstermin somit sehr wahrscheinlich ist, damit aber noch nicht auf unser Kostenrisiko geplant werden kann.

2) Bei Lieferverzug steht Ihnen nur das Recht zu, uns schriftlich eine Nachfrist von drei Wochen zu setzen, innerhalb der dann die Auslieferung zu erfolgen hat. Würde diese Frist überschritten, können Sie vom Vertrag zurücktreten, in einem solchen Falle muss eine schriftliche Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag in den darauffolgenden acht Tagen – gerechnet nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist – bei uns eingegangen sein. Der Auftrag gilt ansonsten als angenommen. 

 

§ 4 Versand – Gefahrtragung  

1) Der Versand unserer Produkte erfolgt, unter Berücksichtigung der hier definierten Ausnahmen, grundsätzlich frachtfrei, ohne Verpackungskosten. Für Tebau-Produkte (Vordächer, Wintergärten, Terrassendächer) wird eine Verpackungspauschale in Höhe von derzeit 1,5% des Nettowarenwerts fällig.

2) Für Aufträge mit einem Netto-Warenwert unter € 1.000,- wird eine Anlieferpauschale von € 50,- netto erhoben. Bei Einzeltransport erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. Frachtsammelstelle zzgl. Verpackungskosten. Eine Baustellenanlieferung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung bei der Bestellung, nur innerhalb unseres Vertriebsgebietes und ist erst ab einem Volumen von € 3.000,- netto möglich. Wird die Mindestmenge nicht erreicht, berechnen wir pro Abladestelle € 100,- netto. Die Lieferung erfolgt in der Regel auf speziellen Versandgestellen, diese bleiben Eigentum der Unternehmensgruppe Alfred Bohn, dienen ausschließlich dem Transport und sind bei der nächsten Anlieferung wieder mit zurückzugeben. Die ggf. verwendeten Mehrweg-Transportgestelle müssen kundenseits am Firmensitz zur Abholung bereitgestellt werden. Für die Abholung eines Transportgestells auf der Baustelle werden zusätzlich € 100,- netto in Rechnung gestellt. Wurde eine Baustellenanlieferung mit mehreren Mehrweg-Transportgestellen durchgeführt, entfällt die Verpflichtung zur Bereitstellung am Firmensitz.

3) Im Export-Geschäft beliefern wir stets frei Grenzspedition bzw. Grenzstation.

4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. Schaden an der Ware geht auf Sie über, wenn die Ware dem ersten Frachtführer übergeben worden ist. Dies gilt auch bei dem Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen.

5) Wird der Transport mit unserem Fahrzeug durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie Ihnen vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt, es ist eine befestigte Zufahrt – zur Verfügung steht. Benötigen Sie Hilfestellung beim Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Unsere Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung. Wartezeiten die wir nicht zu vertreten haben, werden berechnet.

6) Die Lieferung ist auf Vollständigkeit, die Ware ist auf eventuellen Glasbruch oder Kratzer und Beschädigungen zu prüfen. Beanstandungen sind auf dem Lieferschein zu vermerken. Die Schutzfolien auf den Profilen sind unmittelbar nach der Montage, spätestens aber 4 Wochen nach der Lieferung zu entfernen. Mit der Unterzeichnung der bei Ablieferung vorgelegten Empfangsbestätigung wird die vertragsgemäße Auslieferung bestätigt. Sofern nicht bis zum 6. Tag nach Ablieferung eine schriftliche Beanstandung der Ladung erfolgt, gilt die Ware als ordnungsgemäß ausgeliefert. Bei Auslieferungen durch Dritte hat die fristgerechte Schadensanzeige dort zu erfolgen.

7) Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größte Maß der Einheit die Verpackungslänge.

8) Wird die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund von Annahmeverzug erforderlich, erfolgt dies auf Ihre Gefahr und gegen entsprechende Lagergebühr. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig.

9) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. In angemessenem Umfang können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden.

10) Bei einer auf Wunsch des Bestellers von uns bewilligten Verschiebung des Auslieferungstermins können die Elemente bei uns vorübergehend verwahrt werden. Die Haftung für Untergang oder Beschädigung geht an den Besteller über. Die Einlagerung im Rahmen von 14 Wochentagen ist kostenfrei. Die Mindestgebindeeinheit ist immer das Gestell. Ab dem 15. Wochentag der Lagerung wird pro Tag und Gestell ein Betrag von 25 € (netto) berechnet. Es ist uns freigestellt, den Auftrag zu jeder Zeit abzurechnen.
Bei Änderungswünschen, die uns nicht spätestens 3 Werktage vor dem ursprünglich geplanten Auslieferungstermin mitgeteilt wurden, bleibt eine Auslieferung zum bisherigen Termin vorbehalten.


§ 5 Sachmängelhaftung

1) Alle offensichtlichen und/oder erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind uns innerhalb einer Woche, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

2) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei einer Sache die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat 5 Jahre ab Lieferung, für sonstige Lieferungen und Reparaturleistungen sowie elektrisch oder elektronisch betriebene Bauteile 2 Jahre.

3) Reklamationen von Endabnehmern müssen vorab vom zuständigen Albohn-Fachbetrieb begutachtet und schriftlich beurteilt werden. Sobald berechtigte Reklamationen unsere Leistungen betreffen, werden wir diese innerhalb einer angemessenen Frist durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung beseitigen.

4) Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, das heißt Erscheinungen in Form von Spektralfarben auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keinen Mangel dar.

5) Bei Verwendung von eingefärbten Gläsern und Drahteinlage besteht erhöhte Bruchgefahr durch Wärmeeinwirkung. Hierfür übernehmen wir keine Haftung.

Entsprechend den statischen Erfordernissen können größere Fenster- und Türelemente zusätzliche Verstärkungen enthalten. Eine dadurch geringfügig eingeschränkte Dämmung ist technisch bedingt und stellt keinen Mangel dar.

Haustürfüllungen mit natürlichen Holz- oder Natursteinapplikationen können unregelmäßige und verschiedenartige Ausprägungen haben. Diese nicht zu beeinflussenden biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften der naturbelassenen Oberflächen sind typische Merkmale dieses Produkts, und stellen keine Mängel dar. Raue, bzw. unebene Flächen, Risse, kleinere Absplitterungen, ungleichmäßiger Strukturverlauf  sowie  Astlöcher, Wurmstiche, ausgewachste Flächen (bei Holz) sind daher typische Escheinungsformen naturbelassener Stoffe.

An den Produkten sind teilweise Logos- oder Markenzeichen etc. angebracht, diese sind Bestandteil des Lieferumfangs. Es wird empfohlen, diese Kennzeichen am Produkt zu belassen. Sollten sich bei Entfernung der Kennzeichen geringfügige Farbabweichungen ergeben, stellt dies keinen Mangel dar.

Aus technischen Gründen können nicht immer alle Produkte mit einem Barcode ausgestattet werden. Dies stellt keinen Mangel dar, eine Rückverfolgung ist auch in diesen Fällen gewährleistet.

Um eine Hinterlüftung zu ermöglichen, dürfen Rollläden im Sommer und bei Hitze nicht vollständig geschlossen werden. Bei Rollläden mit Kunststoffprofilen müssen in diesem Fall die Lichtschlitze zwischen den Profilen offen bleiben. Bei nicht sachgerechter Verwendung ist eine Gewährleistung für etwaige Verformungen ausgeschlossen.

6) Bei unberechtigten Reklamationen, mit deren Beseitigung wir beauftragt wurden, stellen wir die uns entstandenen Kosten in Rechnung.

7) Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die von uns ausdrücklich zugesichert wurden, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen bleibt unberührt. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung bzw. Garantie.

8) Wir übernehmen ferner:

- 10 Jahre Garantie für Kunststoff- und Aluminiumfenster, Tebau-Produkte (Vordächer, Terrassendächer, Balkon- und Terrassenverglasungen, Carports)  für einwandfreie Funktion, Fugendichtigkeit und Schlagregensicherheit.

- 10 Jahre Garantie auf Dekorfolien: Albohn dekor, mahagoni, nussbaum, golden oak, braun und Woodec-/Aludec-Folien auf Altersbeständigkeit, Farbechtheit und Verrottungsfreiheit.

- 10 Jahre Garantie für Sinsheimer Glas Produkte, insbesondere für alle Isoliergläser auf Kondensatfreiheit im Scheibenzwischenraum. Dazu zählen auch Schall-, Wärmeschutz- sowie Schleifgläser und Sprossen im Glas. Ausgenommen sind Handelsware und Isoliergläser mit Einbauten im Scheibenzwischenraum.

- 7 Jahre Garantie für Wintergärten und Haustüren sowie Fenster- und Haustüroberflächen in Sonderdekoren.

Von den Garantien ausgenommen sind elektrisch oder elektronisch betriebene Bauteile sowie Alu- und Kunststoff-Rollläden und deren Zubehör, Rollladenkästen, Zusatzprofile sowie Bauteile aus Aluminium in Meeresnähe.

Die Garantie setzt eine sachgemäße Behandlung und Pflege (siehe albohn-Pflegeanleitung) unserer gesamten Produkte voraus. Schäden durch höhere Gewalt sind ausgeschlossen. Garantiebeginn ab Rechnungsdatum des Herstellers bzw. Datum auf dem Abstandshalter im Scheibenzwischenraum.

Alle Garantien beinhalten die gesetzliche Gewährleistung von 5 Jahren und die zusätzliche Garantiezeit von 2 bzw. 5 Jahren. Eine Verlängerung der zusätzlichen Garantie durch Nachbesserungen ist ausgeschlossen

9) Für die Nachbesserung der 7- und 10-Jahres-Garantie gilt folgendes:

Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Mangel erkannt wurde, anzuzeigen. Die Mängelrüge, verbunden mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung, hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen.

Bei Reklamationen von Endabnehmern ist gemäß § 5 Abs. 3 zu verfahren.

Die Kosten, die durch das Ausglasen bzw. Ausbauen einer beschädigten Einheit und das Einsetzen bzw. Einbauen einer als Ersatz gelieferten Einheit entstehen, werden von uns nicht übernommen. Dasselbe gilt für alle damit verbundenen Nebenkosten, wie die Anfuhr, usw.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1) Wir behalten uns das Eigentum an einer von uns gelieferten oder hergestellten Sache vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.

2) Bei vertragswidrigem Verhalten Ihrerseits, z. B. bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Waren berechtigt. Sie gestatten uns, zu diesem Zweck Ihre Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

3) Sie sind im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügung, z. B. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Barzahlung bei Übergabe. Stellen Sie Ihre Zahlung ein, so entfällt die Berechtigung zur Weiterveräußerung.

4) Sie treten uns bereits jetzt schon alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die Ihnen aus der Weiterveräußerung gegen Ihre Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.

5) Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleiben Sie auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, nicht einzuziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen. Wir können verlangen, dass Sie uns die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekanntgeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörenden Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung anzeigen.

6) Erhalten Sie Zahlungen per Scheck, geht das Eigentum an diesen auf uns über, sobald Sie es erwerben. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, treten Sie die Ihnen hieraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass Sie sie für uns verwahren oder, falls Sie nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangen, Ihren Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtreten. Diese Papiere sind, mit Ihrem Indossament versehen, unverzüglich an uns abzuliefern.

7) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware durch Sie wird stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass Sie uns anteilmäßig Eigentum übertragen, soweit Ihnen die Hauptsache gehört. Sie verwahren das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

8) Es ist Ihnen untersagt, mit Ihren Abnehmern oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können, dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen. Bei Verpfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

 

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für etwaige sonstige Ansprüche, wie Gewährleistungsansprüche, ist für beide Parteien Sinsheim. Als Gerichtsstand gilt bei Vollkaufleuten und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ausdrücklich das Amtsgericht Sinsheim bzw. das Landgericht Heidelberg als vereinbart. Dies gilt auch bei Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.

 

§ 8 Salvatorische Klausel

Die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, an einer Regelung mitzuwirken, die in zulässiger Weise zu dem gewollten Zweck führt.